Nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs

Warum es sich lohnt

Der durchgeführte Versorgungsausgleich kann in etlichen Fällen nachträglich aufgrund gesetzlicher Änderungen (z. B. Mütterrente I und II) abgeändert werden. Wer vor dem 31. August 2009 geschieden wurde, sollte sein Scheidungsurteil überprüfen lassen.

Durch das Erstberatungsgespräch kann eingeschätzt werden, ob eine nähere Überprüfung Ihres Falls sich lohnt. Ich als erfahrener Rentenberater für das Thema Versorgungsausgleich begleite Sie gerne durch den kompletten Prozess.

Fragestellung

Bei Scheidungen wird regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach dem Grundgedanken sollen Ehemann und Ehefrau im Fall der Scheidung mit - bezogen auf die Ehezeit - gleichen Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen. Der Ehepartner, der mehr eingezahlt hat, muss also per Saldo entsprechende Anrechte abgeben.
Oft handelt es sich um mehrere hundert Euro, die (monatlich!) durch den Versorgungsausgleich abfließen. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor, so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag nachträglich abgeändert werden. Sogar bei einer jahrelang zurückliegenden und rechtskräftigen Scheidung ist ggf. eine Abänderung des seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleichs möglich. Eine solche Änderung kann insbesondere bei der gesetzlichen Rente, bei Pensionsansprüchen und bei berufsständischen Versorgungen erfolgen, wenn sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs durch eine Rechtsänderung die Berechnung der betreffenden Altersversorgung geändert hat.
Durch die Verlängerung der Mütterrente beispielsweise kann sich die Altersversorgung bereits geschiedener Männer erhöhen. Denn durch diese Mütterrente erhöht sich nachträglich die Altersversorgung vieler Frauen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Dadurch erhöht sich nachträglich auch der Ehezeitanteil der Altersversorgung, der im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde. Die Berechnung aus dem ursprünglichen Scheidungsverfahren stimmt nicht mehr.

Lösung

Geschiedene Eheleute können nachträglich eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs muss beim zuständigen Familiengericht ausdrücklich beantragt werden, sonst verbleibt es bei der alten Regelung aus dem Scheidungsurteil.
Die Familiengerichte werden nicht von selbst tätig. Auch die Rentenversicherung weist i. d. R. nicht von sich aus auf Abänderungsmöglichkeiten hin. Die Abänderung kann jedoch frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn eines der Ex-Ehepartners gestellt werden!

Ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs setzt allerdings voraus, das sich der Wert mindestens einer der ausgeglichenen Versorgungen „wesentlich“ erhöht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass der Ausgleichswert eine bestimmte absolute Mindesthöhe erreicht.