Ich bin Ihr Spezialist für
Abänderungsverfahren des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung
als auch Aufhebungsverfahren im Todesfall

Als gerichtlich zugelassener und registrierter unabhängiger Rentenberater gebe ich Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall in Bezug auf den Versorgungsausgleich nach Scheidung oder Tod des Ex-Ehepartners, so ist mehr Rente für Sie möglich.

Thomas Jentsch mit verschränkten Armen

Warum es sich lohnt

  • Der durchgeführte Versorgungsausgleich kann in etlichen Fällen nachträglich aufgrund gesetzlicher Änderungen (z. B. Mütterrente I und II) abgeändert werden. Wer vor dem 31. August 2009 geschieden wurde, sollte sein Scheidungsurteil überprüfen lassen.
  • Ist Ihr Ex-Ehepartner gestorben? Nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Partners kann der Versorgungsausgleich oft aufgehoben werden und Sie erhalten mehr Rente! Lange nach der Scheidung sind so mehrere hundert Euro höhere Rente möglich.
  • Durch das Erstberatungsgespräch kann eingeschätzt werden, ob eine nähere Überprüfung Ihres Falls sich lohnt. Ich als erfahrener Rentenberater für das Thema Versorgungsausgleich begleite Sie gerne durch den kompletten Prozess.

In folgenden Fällen kann ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung zur Seite stehen:

Nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs

Fragestellung

Bei Scheidungen wird regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach dem Grundgedanken sollen Ehemann und Ehefrau im Fall der Scheidung mit - bezogen auf die Ehezeit - gleichen Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen. Der Ehepartner, der mehr eingezahlt hat, muss also per Saldo entsprechende Anrechte abgeben. Oft handelt es sich um mehrere hundert Euro, die (monatlich!) durch den Versorgungsausgleich abfließen. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor, so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag nachträglich abgeändert werden. Sogar bei einer jahrelang zurückliegenden und rechtskräftigen Scheidung ist ggf. eine Abänderung des seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleichs möglich. Eine solche Änderung kann insbesondere bei der gesetzlichen Rente, bei Pensionsansprüchen und bei berufsständischen Versorgungen erfolgen, wenn sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs durch eine Rechtsänderung die Berechnung der betreffenden Altersversorgung geändert hat. Durch die Verlängerung der Mütterrente beispielsweise kann sich die Altersversorgung bereits geschiedener Männer erhöhen. Denn durch diese Mütterrente erhöht sich nachträglich die Altersversorgung vieler Frauen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Dadurch erhöht sich nachträglich auch der Ehezeitanteil der Altersversorgung, der im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde. Die Berechnung aus dem ursprünglichen Scheidungsverfahren stimmt nicht mehr.

Lösung

Geschiedene Eheleute können nachträglich eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs muss beim zuständigen Familiengericht ausdrücklich beantragt werden, sonst verbleibt es bei der alten Regelung aus dem Scheidungsurteil.
Die Familiengerichte werden nicht von selbst tätig. Auch die Rentenversicherung weist i. d. R. nicht von sich aus auf Abänderungsmöglichkeiten hin. Die Abänderung kann jedoch frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn eines der Ex-Ehepartners gestellt werden!

Ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs setzt allerdings voraus, das sich der Wert mindestens einer der ausgeglichenen Versorgungen „wesentlich“ erhöht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass der Ausgleichswert eine bestimmte absolute Mindesthöhe erreicht.

Aufhebung des Versorgungsausgleichs wegen Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners

Fragestellung

Liegt in solchen Fällen ebenfalls bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor, so kann der Versorgungsausgleich auf Antrag nachträglich aufgehoben werden, sodass kein Versorgungsausgleich (mehr) stattfindet.
Wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ex-Ehepartner verstirbt, endet der Versorgungsausgleich nämlich nicht automatisch. Der insgesamt Ausgleichpflichtige zahlt im Ergebnis also Monat für Monat Versorgungsausgleichsbeträge für eine(n) Verstorbene(n).

Eine einfache Abhilfe hat der Gesetzgeber nur für sogenannte Regelversorgungen vorgesehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat: dann kann ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs beim Versorgungsträger gestellt werden. Ist diese 36-Monatsgrenze überschritten, hilft ein solcher Antrag nicht weiter.

Lösung

In zahlreichen Fällen kann der Versorgungsausgleich trotz einer 36 Monate übersteigenden Rentenbezugsdauer des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ex-Ehepartners durch ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt beispielsweise in den Fällen, in denen der Ex-Ehemann ausgleichspflichtig ist und die Ex-Ehefrau verstorben ist. Darüber hinaus kann durch ein solches familiengerichtliches Abänderungsverfahren häufig auch eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf "Nicht-Regelversorgungen" erwirkt werden, das sind vor allem Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (VBL, ZVK).

Das sagen meine Mandanten

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„Herr Jentsch begleitete mich in meinem Rentenverfahren wegen Erwerbsminderungsrente über mehrere Jahre. Auch bei mehreren Ablehnungen machte er mir immer Mut und wir legten Widerspruch und Klage ein bis endlich nach mehreren Jahren der positive Bescheid vorlag.

Ich habe Herrn Jentsch als sehr kompetenten Rentenberater kennengelernt und kann ihn nur wärmstens weiterempfehlen.“

B. G.

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"Ich habe Ihre Dienste 2014 gerne in Anspruch genommen ... zur vollsten Zufriedenheit."

B. G.

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"Sehr schnelle und kompetente Hilfestellung.
Besonders für mich als Laien wurde alles sehr verständlich erklärt.
Gerne wieder!"

S. H.

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"Nachdem mein Rechtsanwalt mit seiner Beratung bez. Versorgungsausgleich „zu kurz gesprungen“ war (nach dessen Expertise sei eine versorgungsausleichsrechtliche Änderungen nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau und deren Rentenbezug von 3 Jahren u. 27 Tagen nicht mehr möglich!), konnte mir Herr Jentsch mit seinem fundierten Wissen und Sachverstand im Rentenrecht (insbes. über die aktuellen gesetzlichen Regelungen als auch die dazugehörige höchst- und obergerichtliche Rechtssprechung) sowie zielgerichtetem Vorgehen entscheidend weiterhelfen.

Das zuständige Amtsgericht folgte seinem Antrag und erließ den nun rechtskräftigen Beschluss, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden hat, da bei mir eine wesentliche Wertänderung i.S.d. § 51 Abs. 2 VersAusglG vorlag und daraufhin eine sog. „Totalrevision“ durchgeführt wurde.

Was für ein Glück für mich, mit Herrn Jentsch zusammengetroffen zu sein!
Herzlichen Dank!"

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"Herr Jentsch hat mir sehr geholfen in meinen Rentenangelegenheiten.
Er hat alle meine Fragen verständlich und ausführlich mit großem Sachverstand beantwortet, dafür bin ich ihm sehr dankbar."

T. B.

Porträt von Thomas Jentsch

Lassen Sie jetzt bei einem kostenlosen Erstberatungsgespräch von mir einschätzen, ob sich eine nähere Überprüfung Ihrer Versorgungsausgleichssache lohnt.
In der Regel bekommen meine Mandanten mehrere hundert Euro Rente zurück.

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